Mesotheliomregister

Brückenbefunde

Anerkennung einer Berufskrankheit

Im Gegensatz zum Zivil- und Strafrecht, gilt im Sozialrecht das Prinzip des Kausalzusammenhangs. Die Exposition gegenüber einem Gefahrstoff muss eine wesentliche (Teil-) Ursache für den Gesundheitsschaden sein.
Die schädigende Einwirkung muss zudem während einer versicherten Tätigkeit vorgelegen haben und aus der schädigenden Einwirkung muss eine Krankheit entstanden sein, die sich zweifelsfrei auf diese Einwirkung zurückführen lässt. Nur dann ist eindeutig der Versicherungsfall gegeben.
Eine besondere Schwierigkeit beim Lungenkrebs liegt darin, diesen in Zusammenhang mit Asbest zu bringen und gleichzeitig von anderen Ursachen abzugrenzen. Eine essentielle Bedeutung im versicherungsmedizinischen Kontext erlangen daher Brückenbefunde.

Definition der Berufserkrankung (BK) Nr. 4104

Die BK 4104 ist daher wie folgt definiert
Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

  • in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
  • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
  • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre])

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Brückenbefunde

Als Brückenbefunde dienen Befunde, die typischerweise bei einer Asbestbelastung auftreten. Sie schlagen quasi die Brücke zwischen Gefahrstoff-Exposition und Erkrankung.

Faserjahre

In Fällen, wo eine langjährige hohe Asbestbelastung nachweisbar ist, auch ohne dass sich im Röntgenbild die Folgen der Asbesteinwirkung beweisen ließen, greift seit 1992 das Faserjahr-Modell. Die kumulative Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren kann als technische Brücke herangezogen werden. Wenn bei einem Arbeitnehmer eine solche hohe Belastung von mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen werden kann, geht man davon aus, dass die Asbestbelastung eine wesentliche (Teil-) Ursache des Lungenkrebses ist. Ein geringerer Faserjahrwert ist allerding kein Ausschluss Kriterium für das Vorliegen einer erhöhten Lungenstaubbelastung.
Für die Berechnung der Faserjahre ist der Unfallversicherungsträger zuständig.

Pleuraplaques

Asbestfasern können aufgrund ihrer nadelförmigen Gestalt von den Alveolarsepten bis in den Pleurabereich eindringen, den Pleuraspalt überwinden und zum Rippenfell vorstoßen. Auch hier kann es durch den Pleuradrift zu einer Anhäufung von Asbestfasern kommen. Das Pleuragewebe reagiert ähnlich wie das Lungengewebe mit einer Vermehrung der Fibroblasten und Bindegewebsstrukturen, die im Röntgenbild als hyaline Pleuraplaques sichtbar werden. Die normalerweise nur zart ausgebildete Pleura verdickt. Im Zuge des fortscheitenden Prozesses verkalken die Plaques.

Diese für Asbest sehr typischen pleurale Veränderungen erleichtern die Abgrenzung einer Asbestose von anderen fibrosierenden interstitiellen Lungenerkrankungen. Dem Vorliegen solcher typischen tafelbergartigen pleuralen Auflagerungen kommt daher die Bedeutung eines Brückenbefundes zu.

Asbestose

Liegt eine Asbestose vor, so lässt sich der Lungenkrebs zweifelsfrei mit einer Asbestbelastung in Zusammenhang bringen. Eine Asbestose wird über die bildgebende Diagnostik radiologisch nachgewiesen. Da seit 1952 kein Mindestausmaß (Schwere) der Erkrankung zur Anerkennung einer Berufskrankheit verlangt wird, gilt auch die Asbestose Grad I (Minimalasbestose) als Brückenbefund. Die Asbestose Grad I ist allerdings selbst im hochauflösenden Computertomogramm (HR-CT) nicht sichtbar und muss daher histologisch nachgewiesen werden. Diese Untersuchung kann aus ethischen Gründen nur dann vorgenommen werden, wenn bei einer Operation mit medizinischer Indikation ausreichend Lungengewebe zur histologischen Untersuchung entnommen wurde. Eine Operation alleine Aufgrund der reinen versicherungsmedizinischen Fragestellung ist nicht statthaft.

Asbestose Grad I (Minimalasbestose)

Nach den Helsinki-Kriterien von 1997 gehört zum Befund einer Minimalasbestose immer auch der histomorphologische Nachweis von Asbestkörpern oder Asbestfasern im fibrosierenden Gewebe. In der täglichen Routinediagnostik werden die eingelagerten Asbestkörperchen oder Asbestfasern und die minimalen Fibrosierungsherde im Bereich der Bronchiolii respiratorii aber schnell übersehen. Auch werden faserige Strukturen mit Asbestkörperchen verwechselt. Der sichere Nachweis der Minimalasbestose sollte darum häufig in Referenzzentren mit geübtem Fachpersonal durchgeführt werden.
Gelingt der Nachweis der Minimalasbestose histologisch zunächst nicht oder ist nicht eindeutig, liefert das Ergebnis einer Lungenstaubanalyse wichtige Informationen über Konzentration, Art und Größe der zu suchenden Fasern. Dazu wird ein Gramm Lungengewebe - in der Menge entsprechend von ungefähr 2000 histologischen Schnittpräparaten – verascht, der darin enthaltene Lungenstaub auf Filtern angereichert und analysiert. Anschließend wird das histologische Präparat mit den Informationen aus der Lungenstaubanalyse nochmal genauestens histologisch auf das Vorliegen einer Minimalasbestose hin untersucht.

Letztes Glied in der Kette

Gelingt der Nachweis einer Asbestose Grad I (Minimalasbestose), so kann ein Lungenkrebs, der andernfalls aufgrund fehlender Brückenbefunde als Berufskrankheit abgelehnt werden müsste, doch noch als Berufskrankheit anerkannt werden.

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